Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17 § 5Artikel 17, Paragraph 5
Beachte
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.
Schlagworte
Gebührenfreiheit, Stempelfreiheit, Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021530
Alte Dokumentnummer
N2189723051S